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Ratgeber · 3. November 2026

Grundbuchsauszug für die eigene Immobilie: Seit Oktober kostenlos über JustizOnline.

Seit 1. Oktober 2026 können Eigentümer den Grundbuchsauszug ihrer eigenen Liegenschaft gebührenfrei über JustizOnline abrufen. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss dabei auf einen Punkt achten.

Grundbuchsauszug (Beispiel mit erfundenen Daten)
Foto: Mueldenberg Immobilien

Was über die eigene Wohnung oder das eigene Haus im Grundbuch steht, kostete bisher auch für Eigentümer eine Gerichtsgebühr. Seit 1. Oktober 2026 entfällt sie, wenn Eigentümer die Einlage unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen und dort selbst im B-Blatt eingetragen sind. So regelt es die neue Anmerkung 17 zur Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes, eingefügt mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026). Sie gilt für Abfragen, die nach dem 30. September 2026 vorgenommen werden.

Bei Miteigentum gilt die Befreiung nur, wenn die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird. Das betrifft vor allem Eigentumswohnungen: Wohnungseigentum ist das Recht eines Miteigentümers der ganzen Liegenschaft, eine bestimmte Wohnung allein zu nutzen und über sie zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG 2002). Im B-Blatt stehen deshalb alle Wohnungseigentümer des Hauses. Wer die Abfrage auf den eigenen Namen einschränkt, bekommt seinen Teil gebührenfrei, der volle Auszug mit allen Eigentümern kostet weiterhin.

Abgefragt wird auf justizonline.gv.at nach der Anmeldung, etwa mit ID Austria, in der Grundbuchabfrage. Gesucht wird die Einlage über Katastralgemeinde und Einlagezahl. Beide stehen im Kaufvertrag, im Wohnungseigentumsvertrag und auf jedem früheren Grundbuchsauszug. Über private Abfragedienste fällt die Gebühr weiterhin an, befreit ist nur die Abfrage über JustizOnline selbst.

Der Auszug zeigt im A-Blatt die Liegenschaft mit ihren Grundstücken, im B-Blatt die Eigentümer mit ihren Anteilen und im C-Blatt die Lasten, etwa ein Pfandrecht der Bank, eine Dienstbarkeit, ein Fruchtgenussrecht oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Ein Blick lohnt sich vor einem Verkauf, vor einem Gespräch mit der Bank und nach der Rückzahlung eines Kredits: Im C-Blatt sieht man, ob das Pfandrecht dazu noch eingetragen ist. Auch nach einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer Scheidung zeigt der Auszug, ob die Eintragung so ist, wie sie sein soll.

Das Grundbuch ist öffentlich (§ 7 Abs 1 GBG 1955). Den Auszug einer fremden Liegenschaft kann also jeder abrufen, etwa vor einem Kauf; dafür fallen weiterhin Gerichtsgebühren an.

Was heißt das für Sie?

Haben Sie Katastralgemeinde und Einlagezahl Ihrer Immobilie nicht zur Hand, sagen Sie uns Bescheid, wir suchen sie für Sie heraus. Und wenn Ihnen im Auszug etwas unklar ist, etwa ein altes Pfandrecht oder eine Dienstbarkeit, gehen wir ihn gerne mit Ihnen durch.

Quellen: Tarifpost 9 Anmerkung 17 GGG, BGBl. I Nr. 62/2026; Grundbuchsabfrage über das Internet (oesterreich.gv.at); § 7 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955; § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand November 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.