Immo News · 29. Oktober 2026
Maklerprovision bei Rücktritt: OGH bestätigt Anspruch bei befristetem Alleinauftrag.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass Verkäufer bei einem befristeten Alleinvermittlungsauftrag zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet bleiben, wenn kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung vorliegt.

Das OGH-Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Landwirt einen exklusiven Maklerauftrag für den Verkauf eines Ackers abgeschlossen hatte.
Nachdem ein Kaufangebot eingegangen war, änderte der Landwirt seine Verkaufsabsicht, weil seine Tochter den Acker übernehmen wollte. Zwölf Tage nach Vertragsabschluss teilte er der Maklerin mit, dass er nicht mehr verkaufen wolle. Die Maklerin forderte die volle Provision, der Landwirt leistete nur einen Teilbetrag.
Der OGH stellte klar, dass ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden kann. Ein rein privates Motiv, das Grundstück nicht mehr zu verkaufen, reicht nicht aus. Die Interessen beider Parteien müssen gegeneinander abgewogen werden, und ein bloßer Sinneswandel des Auftraggebers gilt nicht als wichtiger Grund.
Damit bleibt die vereinbarte Provision auch dann fällig, wenn der Verkäufer den Vertrag ohne wichtigen Grund beendet. Das Urteil stärkt die Position von Maklern bei exklusiven, zeitlich befristeten Vermittlungsaufträgen.
Was heißt das für Sie?
Wenn Sie als Verkäufer oder Vermieter einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag unterschreiben, sollten Sie beachten, dass Sie die Maklerprovision auch dann zahlen müssen, wenn Sie den Verkauf später rückgängig machen, solange kein wichtiger Grund vorliegt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Rechtsberatung.
Quelle: Immobilien-Redaktion, 29. Oktober 2026